FG Düsseldorf - Urteil vom 15.10.2012
4 K 1476/12
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 71;

Beweisführung hinsichtlich der Begehung einer Steuerhinterziehung und einer Steuerhehlerei

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2012 - Aktenzeichen 4 K 1476/12

DRsp Nr. 2015/724

Beweisführung hinsichtlich der Begehung einer Steuerhinterziehung und einer Steuerhehlerei

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. März 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 71;

Tatbestand

Das Amtsgericht A verurteilte den Zeugen B am 31. August 2011 wegen Steuerhehlerei in mehreren Fällen. Dabei ging es in tatsächlicher Hinsicht unter anderem davon aus, dass der Zeuge B am 31. Juli 2007 100 Stangen, am 1. August 2007 15 Stangen sowie am 29. August 2007 40 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten an den Kläger verkauft habe. Ferner stellte es fest, dass der Zeuge B am 29. August 2007 140 Stangen sowie am 28. September 2007 50 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten an den mittlerweile verstorbenen C verkauft habe.