I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger die einmonatige Klagefrist versäumt habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil der Kläger die für den Wiedereinsetzungsantrag vorgeschriebene Frist ebenfalls versäumt habe.
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