BFH, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen VI B 342/98
DRsp Nr. 1999/8508
Beweiskraft eines Eingangsstempels
1. Nach ständiger BFH-Rspr. erbringt der formell ordnungsgemäße Eingangsstempel einer Behörde den vollen Beweis des Eingangsdatums eines Schriftstücks.2. Der nach § 418 Abs. 2ZPO zulässige Gegenbeweis der Unrichtigkeit einer öffentlichen Urkunde, zu der auch der Eingangsstempel einer Behörde zählt, erfordert den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs.