BFH, Urteil vom 25.07.2000 - Aktenzeichen IX R 93/97
DRsp Nr. 2000/8377
Beweislast bei Feststellungsbescheiden
»Beruft sich der Steuerpflichtige auf die Existenz eines Feststellungsbescheides und sind die Feststellungsakten wegen Aussonderung nach Ablauf der Aufbewahrungszeit nicht mehr vorhanden, trägt er insoweit jedenfalls dann die objektive Beweislast (Feststellungslast), wenn er sich zu Beginn des Rechtsbehelfsverfahrens nicht von der Existenz des Feststellungsbescheides überzeugt und insoweit keine Beweisvorsorge getroffen hat.«