FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.2000
12 K 47/99
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Beweislast der beruflichen Veranlassung gemischter Aufwendungen; Betriebsausgaben- bzw. Werbungskotenabzug von pauschal geltendgemachten Kleinbeträgen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 12 K 47/99

DRsp Nr. 2001/7025

Beweislast der beruflichen Veranlassung gemischter Aufwendungen; Betriebsausgaben- bzw. Werbungskotenabzug von pauschal geltendgemachten Kleinbeträgen

1. Ein Steuerpflichtiger, der Aufwendungen für Wirtschaftsgüter als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, die erfahrungsgemäß im Rahmen der Lebensführung verwendet werden (hier: CDïs, Kleidung, Besuch von Museen, Besorgungsfahrten, Parkgebühren, Trinkgelder usw.) trägt die objektive Beweislast der tatsächlichen beruflichen oder betrieblichen Verwendung der Wirtschaftsgüter. 2. Der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug von geschätzten, insbesondere kleineren Ausgaben setzt voraus, dass dies Fälle betrifft, in denen der Anlass des Aufwands zwar plausibel erläutert wird, das Ausstellen oder Sammeln von Belegen aber nicht möglich oder nicht üblich ist, weil dies in keinem Verhältnis zur Geringfügigkeit des Betrages stehen würde (Ausführungen zur Erstellung von Eigenbelegen).

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: