FG Hamburg - Urteil vom 28.04.2004
IV 162/01
Normen:
VO (EWG) Nr. 885/68 Art. 6 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 10 ; MOG § 11 ;

Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Ablauf von vier Jahren

FG Hamburg, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen IV 162/01

DRsp Nr. 2004/14001

Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Ablauf von vier Jahren

Gem. § 11 MOG trägt der Begünstigte nach Empfang einer Vergünstigung die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen grundsätzlich nur bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. Die Voraussetzungen für eine Rückverlagerung der Beweislast auf den Begünstigten sind nur erfüllt, wenn schuldhaft die Aufklärung des Sachverhaltes erschwert bzw. eine Beweisführung hinsichtlich der Ursprungseigenschaft durch den Beklagten vereitelt wurde.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 885/68 Art. 6 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 10 ; MOG § 11 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Kläger zu Recht auf Zahlung von Ausfuhrerstattung in Höhe von 88.311,77 DM in Anspruch genommen hat.