FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2010
10 K 776/10
Normen:
AO § 110; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 355 Abs. 1; AO § 356; AO § 358;

Beweislast für die fristgemäße Einlegung des Einspruchs

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2010 - Aktenzeichen 10 K 776/10

DRsp Nr. 2010/23108

Beweislast für die fristgemäße Einlegung des Einspruchs

1. Die Feststellungslast für die rechtzeitige Erhebung und den Zugang eines Einspruchs trägt der Steuerpflichtige. 2. Von einer schuldlosen Säumnis i. S. d. § 110 Abs. 1 AO kann nur ausgegangen werden, wenn die Fristversäumnis auch bei Beachtung derjenigen Sorgfalt eingetreten wäre, die einem gewissenhaften Handelnden nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zumutbar ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 110; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 355 Abs. 1; AO § 356; AO § 358;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Einspruch der Klägerin fristgemäß eingelegt worden ist und ob ein Kindergeldanspruch der Klägerin für das Kind B für den Zeitraum November 2008 bis April 2009 besteht.