FG München - Urteil vom 26.04.2010
10 K 1989/10
Normen:
EStG § 26; EStG § 26b;

Beweislast für die Zusammenveranlagung von Ehegatten andersartige Erkärungen im Scheidungsverfahren müssen ausgräumt werden

FG München, Urteil vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 10 K 1989/10

DRsp Nr. 2012/21337

Beweislast für die Zusammenveranlagung von Ehegatten andersartige Erkärungen im Scheidungsverfahren müssen ausgräumt werden

1. Eine Zusammenveranlagung setzt voraus, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Hierfür trifft die Steuerpflichtigen die Beweislast. 2. Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen weder eine Lebens- noch Wirtschaftsgemeinschaft besteht. 3. Erklärungen im Scheidungsverfahren zum Getrenntleben sind zwar für das Gericht nicht bindend, können aber nur bei nachgewiesener Unrichtigkeit ausgerämt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 26; EStG § 26b;

Gründe

Streitig ist, ob die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung in den Jahren 2003 bis 2007 vorlagen.

I.

Die Klägerin war seit 1966 mit dem am 29. Juli 2009 verstorbenen Franz A. (A) verheiratet.

Am 28. Dezember 2001 wurde A aufgrund einer durch einen Schlaganfall eingetretenen Pflegebedürftigkeit in das Pflegeheim X Domizil in Y aufgenommen, war danach ab Oktober 2003 im H. Wohnheim Z in M. und zuletzt seit 27. Juni 2005 (bis zu seinem Ableben) im Z-Stift in C. untergebracht.