1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung in den Jahren 2003 bis 2007 vorlagen.
I.
Die Klägerin war seit 1966 mit dem am 29. Juli 2009 verstorbenen Franz A. (A) verheiratet.
Am 28. Dezember 2001 wurde A aufgrund einer durch einen Schlaganfall eingetretenen Pflegebedürftigkeit in das Pflegeheim X Domizil in Y aufgenommen, war danach ab Oktober 2003 im H. Wohnheim Z in M. und zuletzt seit 27. Juni 2005 (bis zu seinem Ableben) im Z-Stift in C. untergebracht.
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