FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2007
1 K 284/04
Normen:
AO § 171 Abs. 10 ; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO § 182 Abs. 1 ; FGO § 90 Abs. 2 ; FGO § 101 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1173

Beweislast hinsichtlich der Frage, ob geänderte Feststellungen bereits im Folgebescheid berücksichtigt worden sind

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 1 K 284/04

DRsp Nr. 2008/12237

Beweislast hinsichtlich der Frage, ob geänderte Feststellungen bereits im Folgebescheid berücksichtigt worden sind

1. Aus der nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO bestehenden Pflicht der Finanzverwaltung zur Anpassung des Folgebescheids an den geänderten Grundlagenbescheid ergibt sich nicht, dass eine Anpassung des Folgebescheids tatsächlich erfolgt ist. 2. Fehlt es an der Umsetzung eines fehlerhaften Grundlagenbescheides im Folgebescheid und entspricht der Folgebescheid bereits dem geänderten Grundlagenbescheid, kann eine "Anpassung" unterbleiben. 3. Führt die Umsetzung der Feststellungen des Grundlagenbescheids zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast dafür, dass der Folgebescheid nicht bereits dem Grundlagenbescheid entspricht. 4. Die Vernichtung der Behördenakten und Löschung der Konten beim Finanzamt führt nicht zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Finanzverwaltung.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 ; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO § 182 Abs. 1 ; FGO § 90 Abs. 2 ; FGO § 101 ;

Tatbestand:

Die Klägerin (Kl.) begehrt die Änderung von Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1974 und 1976.

Sie ist Rechtsnachfolgerin ihres im Jahre 1997 verstorbenen Ehemannes, der unter anderem an der A GmbH und Co. KG ("...") als Kommanditist beteiligt war.