Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Die Fa. A GmbH in ... B (im Folgenden: Fa. A) exportierte im Sommer 1992 mit dem Schiff MS "C..." insgesamt 21.032 Kartons gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 4000 nach Ägypten. An dieser Ausfuhr war die Klägerin ausweislich der Lieferantenaufstellung der Fa. A vom 12.8.1992 mit einem Anteil von 17.596 Kartons beteiligt.
Die Klägerin hatte sich u. a. für eine Teilausfuhr von 8.458,7 kg Rindfleisch mit Bescheid vom 16.4.1992 (Nr. 92-04 ...) den der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrag vorfinanzieren lassen. Nach Einreichung der ägyptischen Verzollungsbescheinigung des Zollamtes D vom 8.7.1992 und des KÜG-Primärnachweises der ... Warenprüfung GmbH vom 21.12.1992 gab das beklagte Hauptzollamt die Sicherheiten frei.
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