FG Thüringen - Urteil vom 19.05.2010
I 1013/06
Normen:
FGO § 47 Abs. 1; FGO § 54 Abs. 2; AO § 122 Abs. 2; AO § 88; AO § 90;

Beweislast in Zusammenhang mit dem behaupteten Nichtzugang der Einspruchsentscheidung

FG Thüringen, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen I 1013/06

DRsp Nr. 2010/23241

Beweislast in Zusammenhang mit dem behaupteten Nichtzugang der Einspruchsentscheidung

Behauptet der Kläger in einer Vielzahl von Fällen, Schreiben des FA nicht erhalten zu haben und verhindert er darüber hinaus den Zugang von Schriftstücken durch Ablehnung der Zustellungen privater Postdienste, obliegt es dem Kläger - nach Umkehr der gesetzlichen Behauptungs- und Beweislast - den Beweis über den Nichterhalt der Einspruchsentscheidung zu führen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1; FGO § 54 Abs. 2; AO § 122 Abs. 2; AO § 88; AO § 90;

Tatbestand:

In Streit steht, ob der Kläger rechtzeitig Klage erhoben hat. In materiellrechtlicher Hinsicht wendet er sich gegen Kürzung von Vorsteuern bei der Umsatzsteuer 2003.

Der Kläger meldete zum 23. September 2001 ein Gewerbe für Hausmeisterservice sowie Abrissarbeiten an. Vom 6. August bis 7. November 2003 war er bei der X Zeitarbeit GmbH angestellt. Zeitweise war er arbeitslos (vgl. die Aufstellung des Klägers in seiner Einkommensteuererklärung 2003, Bl. 12 der Einkommensteuerakte).