BFH - Beschluss vom 27.08.2019
X B 160/18, X B 3-10/19
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, § 119 Nr. 6; AO § 162;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1818-1826/17

Beweismaß bei Schwarzeinkäufen

BFH, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen X B 160/18, X B 3-10/19

DRsp Nr. 2019/16368

Beweismaß bei Schwarzeinkäufen

1. NV: Wenn der Steuerpflichtige im Zusammenwirken mit einem Lieferanten bei diesem Schwarzeinkäufe tätigt, bei denen die Belege vernichtet und die Vorgänge im Warenwirtschaftssystem des Lieferanten storniert werden, um sie bewusst zu verschleiern, ist ein tatrichterliches Urteil hinsichtlich der Feststellung der Einzelvorgänge jedenfalls dann ausreichend begründet, wenn das FG anhand der Nachweise, die die Steuerfahndung vorgelegt hat und denen der Steuerpflichtige nicht substantiiert entgegengetreten ist, die nicht gebuchten Wareneinkäufe individualisieren kann. Die Angabe sämtlicher Einzeldaten des verschleierten Liefervorgangs (Zeitpunkt der Bestellung, Verkaufsmitarbeiter des Lieferanten, Zeitpunkt der Lieferung, empfangende Person, Zeitpunkt der Bezahlung, zahlungsempfangende Person, Zahlungsweg) ist dann nicht erforderlich.