1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
4. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2018 wird aufgehoben.
5. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 10.000,00 EUR festzusetzen.
I.
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|