FG Hamburg - Urteil vom 25.05.2004
IV 257/01
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 6 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 3 ;

Beweiswert der Durchschrift des T 5 Kontrollexemplars

FG Hamburg, Urteil vom 25.05.2004 - Aktenzeichen IV 257/01

DRsp Nr. 2004/13992

Beweiswert der Durchschrift des T 5 Kontrollexemplars

1. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertiger Unterlagen i.S.v. Art. 47 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 2. Eine als "Duplikat" gekennzeichnete Durchschrift des Kontrollexemplars T 5, die auf der Rückseite in Feld J einen Originalstempelabdruck des italienischen Ausgangs-Zollamtes und die Unterschrift eines dort zuständigen Zollbeamten sowie unter dem Stichwort "Bemerkungen" durch Ankreuzen des entsprechend vorformulierten Textes die Bestätigung, dass die Ware der umseitig angegebenen Bestimmung und/oder Verwendung am ... zugeführt worden ist und den Zusatz "CONFORME" enthält, weist den gleichen Beweiswert wie das Original auf und ist als gleichwertige Unterlage anzuerkennen

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 6 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ausfuhrerstattung.

1. Im Rahmen der Erstattungsveredelung gem. Art. 25 VO (EWG) Nr. 3665/87 finanzierte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15.8.1995 für die Ausfuhr von 322.000 kg Mais Ausfuhrerstattung in Höhe von 337.580,94 DM vor. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird. Am 19.9.1995 wurde eine Anmeldung zur Ausfuhr von 22.770 kg verätherte Stärke in die Türkei angenommen.