Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ausfuhrerstattung.
1. Im Rahmen der Erstattungsveredelung gem. Art. 25 VO (EWG) Nr. 3665/87 finanzierte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15.8.1995 für die Ausfuhr von 322.000 kg Mais Ausfuhrerstattung in Höhe von 337.580,94 DM vor. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird. Am 19.9.1995 wurde eine Anmeldung zur Ausfuhr von 22.770 kg verätherte Stärke in die Türkei angenommen.
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