FG Nürnberg - Urteil vom 10.03.2009
I 305/06
Normen:
KStG § 8b Abs. 1; KStG § 27 Abs. 1, 2, 3; KStG § 36 Abs. 7;
Fundstellen:
EFG 2010, 262

Beweiswirkung einer Bescheinigung über Leistungen, die das steuerliche Einlagekonto gemindert haben

FG Nürnberg, Urteil vom 10.03.2009 - Aktenzeichen I 305/06

DRsp Nr. 2009/17549

Beweiswirkung einer Bescheinigung über Leistungen, die das steuerliche Einlagekonto gemindert haben

Die Beweiswirkung einer Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG (n.F.) kann nicht mit der Begründung widerlegt werden, dass die Ausschüttung vor der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erfolgt ist.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 1; KStG § 27 Abs. 1, 2, 3; KStG § 36 Abs. 7;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine im Streitjahr 2001 von einer GmbH zugeflossene Vorabausschüttung als steuerfreie Ausschüttung das Einkommen der Klägerin mindert oder ob die Vorabausschüttung nach der berichtigten Steuerbescheinigung der ausschüttenden Körperschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto der GmbH erfolgt ist, damit die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile mindert und sich somit der Gewinn aus der Veräußerung dieser Beteiligung erhöht.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen.

Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 25.03.1997 eine Beteiligung an der A GmbH, 1 (im Folgenden: A GmbH), die am 31.12.2000 in der Bilanz mit einem Buchwert von 11.086.000 EUR ausgewiesen ist. Mit Vertrag vom 27.04.2001 veräußerte sie diese wieder.