BFH - Beschluss vom 22.06.2006
V B 155/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2093
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4844/04

Beweiswürdigung

BFH, Beschluss vom 22.06.2006 - Aktenzeichen V B 155/05

DRsp Nr. 2006/22816

Beweiswürdigung

Mit Einwendungen gegen die Beweiswürdigung wird kein Verfahrensfehler geltend gemacht; eine fehlerhafte Würdigung von Beweisergebnissen ist lediglich ein materiell-rechtlicher Mangel, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen entweder nicht vor oder sind nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.