BFH - Beschluss vom 26.04.2005
IX B 181/04
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1593
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3651/99

Beweiswürdigung; Aktenvermerk in Steuerakte

BFH, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen IX B 181/04

DRsp Nr. 2005/10042

Beweiswürdigung; Aktenvermerk in Steuerakte

1. Der gesamte Inhalt der Steuerakten einschließlich der Aktenvermerke gehört zu den Umständen, die das FG im Wege freier Beweiswürdigung in seine Entscheidung einzubeziehen hat.2. Die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung ist dem materiellen Recht zuzuordnen und beinhaltet daher keinen Verfahrensfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene finanzgerichtliche Urteil nicht vor.

1. Die Klägerin begründet ihre Beschwerde damit, das Finanzgericht (FG) habe ihr Schreiben vom 28. Dezember 1996 zu Unrecht --wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit-- nicht als Bauantrag gewürdigt (Rüge "fehlerhafter Rechtsanwendung"). Insoweit liege eine verfahrensfehlerhafte Sachbehandlung vor, weil das FG diese Würdigung nicht allein auf einen Telefonvermerk der Sachbearbeiterin des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) hätte stützen dürfen.

Dieser Vortrag lässt Gründe für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erkennen.