BFH - Beschluß vom 19.05.2000
X B 75/99
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 12 Nr. 1 § 15 Abs. 2 ; FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1458

Beweiswürdigung; Gewinnerzielungsabsicht bei Gemäldegalerie

BFH, Beschluß vom 19.05.2000 - Aktenzeichen X B 75/99

DRsp Nr. 2000/7576

Beweiswürdigung; Gewinnerzielungsabsicht bei Gemäldegalerie

1. Die Beweiswürdigung des FG ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und der Nachprüfung durch den BFH im Rahmen eines Verfahrensmangels grds. entzogen. 2. Längere Verlustperioden reichen nach der Rspr. des BFH für sich allein gesehen nicht aus, um eine Tätigkeit als Liebhaberei anzusehen und dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. 3. Zur Gewinnerzielungsabsicht bei Verlusten aus dem Betrieb einer Gemäldegalerie.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 12 Nr. 1 § 15 Abs. 2 ; FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 3 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, teils weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seiner Darlegungspflicht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht nachgekommen ist, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.