Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, teils weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seiner Darlegungspflicht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht nachgekommen ist, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
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