1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.09.2012 -
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.111,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.05.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt 86%, die Beklagte trägt 14% der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 63.447,77 EUR festgesetzt.
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Löschung eines Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts und Nießbrauchsrechts, die Beklagte macht widerklagend ihren Pflichtteil geltend.
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