BFH - Beschluß vom 31.08.2000
VII B 181/00
Normen:
AO § 80 Abs. 3, § 122 Abs. 1 ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2, § 142 ; ZPO §§ 114, 115 Abs. 2, § 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 318

Beweiswürdigung im PKH-Verfahren

BFH, Beschluß vom 31.08.2000 - Aktenzeichen VII B 181/00

DRsp Nr. 2001/332

Beweiswürdigung im PKH-Verfahren

Zu den Anforderungen an einen Beweisantrag, zum Absehen von einer Beweiserhebung und zum Ergebnis (Würdigung) der Beweiserhebung im PKH-Verfahren.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 3, § 122 Abs. 1 ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2, § 142 ; ZPO §§ 114, 115 Abs. 2, § 117 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wird von dem beklagten Finanzamt (FA) auf Haftung in Anspruch genommen. Der Haftungsbescheid ist ihr nach der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 28. Mai 1999 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt worden, weil in ihrer Wohnung niemand angetroffen worden sei. Die Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung ist ausweislich der Postzustellungsurkunde in den Hausbriefkasten eingelegt worden.