I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wird von dem beklagten Finanzamt (FA) auf Haftung in Anspruch genommen. Der Haftungsbescheid ist ihr nach der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 28. Mai 1999 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt worden, weil in ihrer Wohnung niemand angetroffen worden sei. Die Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung ist ausweislich der Postzustellungsurkunde in den Hausbriefkasten eingelegt worden.
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