BFH - Beschluß vom 25.01.2000
VI B 384/98
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 868

Beweiswürdigung; Verfahrensfehler

BFH, Beschluß vom 25.01.2000 - Aktenzeichen VI B 384/98

DRsp Nr. 2000/2675

Beweiswürdigung; Verfahrensfehler

1. Mit einer Rüge gegen die Beweiswürdigung des FG kann kein Verfahrensfehler begründet werden, weil derartige Angriffe revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind. 2. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn der Verstoß zugleich einen Verfahrensfehler darstellt.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Vorinstanz hat unter Würdigung der Umstände des Streitfalles entschieden, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Streitjahr ihren Lebensmittelpunkt nicht bei ihrem Lebensgefährten in A., sondern in ihrer eigenen Wohnung in B. hatte und folglich die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht gegeben sind.