Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Vorinstanz hat unter Würdigung der Umstände des Streitfalles entschieden, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Streitjahr ihren Lebensmittelpunkt nicht bei ihrem Lebensgefährten in A., sondern in ihrer eigenen Wohnung in B. hatte und folglich die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht gegeben sind.
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