FG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2002
11 K 2221/99 BG
Normen:
BewG § 17 Abs. 3 ; BewG § 83 ; BewG § 85 ; BewG § 86 ; BewG § 87 ; BewG § 88 ; BewG § 9 Abs. 1 ; BewRGr Anlage 14; BewRGr Anlage 15;
Fundstellen:
EFG 2002, 1279

Bewertung; Bodenwert; Einheitsbewertung; Vergleichswertverfahren; Verkehrswert; Erbbaurecht; Golfclub; Gebäudeklasseneinteilung; Clubhaus; Vereinshaus - Einheitswert eines Golfplatzes

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2002 - Aktenzeichen 11 K 2221/99 BG

DRsp Nr. 2002/13764

Bewertung; Bodenwert; Einheitsbewertung; Vergleichswertverfahren; Verkehrswert; Erbbaurecht; Golfclub; Gebäudeklasseneinteilung; Clubhaus; Vereinshaus - Einheitswert eines Golfplatzes

1. Bei der Bewertung einer im Einzugsbereich von Großstädten gelegenen Golfplatzfläche im Vergleichswertverfahren ist kein Zuschlag wegen eines Ertragsvorteils gegenüber landwirtschaftlich genutzten Vergleichsflächen vorzunehmen. 2. Die Gebäudeklasse Club- und Vereinshäuser umfasst auch Bauwerke in einfacher Ausführung, so dass hierin auch die einseitig offene Abschlagshalle eines Golfclubs und das zugehörige Nebengebäude eingeordnet werden können.

Normenkette:

BewG § 17 Abs. 3 ; BewG § 83 ; BewG § 85 ; BewG § 86 ; BewG § 87 ; BewG § 88 ; BewG § 9 Abs. 1 ; BewRGr Anlage 14; BewRGr Anlage 15;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Gebäudewertes einer Abschlaghalle und eines Anbaus eines Golfclubs für die Stichtage 01.01.1996, 01.01.1997 und 01.01.1998 sowie der Bodenwert des vom Golfclub genutzten Grund und Bodens.

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der...(im weiteren als GmbH bezeichnet). Diese GmbH hat im Jahre 1993 das Erbbaurecht an dem Grundstück Gemeinde ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke...und ..., Grundstücksgröße insgesamt 260.554 m2, mit einer Laufzeit von...Jahren erworben.