FG München - Gerichtsbescheid vom 10.08.2000
7 K 5082/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; EStG § 4 Abs. 1 Satz 5; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 5 Abs. 1 ; AO 1976 § 176 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DB 2001, 173
EFG 2000, 1304

Bewertung der Einlage bei der bilanziell überschuldeten Kapitalgesellschaft aufgrund eines Forderungsverzichts des Gesellschafters; Vertrauensschutz aufgrund Rechtsprechungsänderung

FG München, Gerichtsbescheid vom 10.08.2000 - Aktenzeichen 7 K 5082/98

DRsp Nr. 2001/2066

Bewertung der Einlage bei der bilanziell überschuldeten Kapitalgesellschaft aufgrund eines Forderungsverzichts des Gesellschafters; Vertrauensschutz aufgrund Rechtsprechungsänderung

1. Verzichtet der Gesellschafter aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses auf eine Forderung gegenüber "seiner" Kapitalgesellschaft, liegt auf Ebene der Kapitalgesellschaft eine mit dem Teilwert der erlassenen Forderung zu bewertende Einlage vor; ist die Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts bilanziell überschuldet und sind keine erheblichen stillen Reserven vorhanden, beträgt der Teilwert der Gesellschafterforderung regelmäßig 0 DM. 2. Zur Bestimmung des Teilwerts einer nicht mehr (voll) werthaltigen Forderung des Gesellschafters gegen die Kapitalgesellschaft. 3. Vertrauensschutz nach § 176 Abs.1 Nr.3 AO 1977 besteht nicht im Hinblick auf eine Rechtsprechung, die erst nach Erlass des Änderungsbescheids aufgegeben wurde.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; EStG § 4 Abs. 1 Satz 5; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 5 Abs. 1 ; AO 1976 § 176 Abs. 1 Nr. 3;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe infolge des Verzichts des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf einen Teil seiner Forderungen gegenüber dieser bei der Kapitalgesellschaft ein Gewinn entstanden ist.