Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob Ferienhäuser einer Ferienhausanlage als Wohnungen im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG) zu bewerten sind.
Der Kläger ist ein 1953 gegründeter gemeinnütziger Verein. Ihm gehören Feriendörfer in O (Bundesland 1), C (Bundesland 2), L (Bundesland 3), E (Bundesland 4), T (Bundesland 5) und D (Bundesland 6).
In L ist der Kläger Eigentümer des Grundstücks A-Straße 1 mit einer Fläche von 26 652 qm. Darauf befinden sich 15 Doppelhäuser mit je zwei Wohnungen, ein Spielhaus, Geräteschuppen und Außenanlagen.
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