Der Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 20.11.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.04.2021 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers um 1.000 € gemindert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
Die Revision wird zugelassen.
Zu entscheiden ist, ob der Kläger aus seiner Tätigkeit [...] in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) steuerbare Einkünfte erzielt und wenn dies der Fall ist, ob diese zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören und deshalb ein Pauschbetrag für Werbungskosten i.H.v. 1.000 € gemäß § 9a S. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusetzen ist.
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