BFH - Beschluss vom 17.03.2010
I R 19/09
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 2 S. 1, 2; EStG § 6a Abs. 3; EStG § 6a Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1377/04

Bewertung der Zusage einer Altersversorgung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen mangelnder Probezeit eines einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers einer GmbH und Hinzurechnung des Betrages außerhalb der Bilanz zum Einkommen

BFH, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen I R 19/09

DRsp Nr. 2010/8508

Bewertung der Zusage einer Altersversorgung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen mangelnder Probezeit eines einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers einer GmbH und Hinzurechnung des Betrages außerhalb der Bilanz zum Einkommen

1. NV: Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Die Feststellung, dass die Zusage einer Altersvorsorgung durch das Gesellschaftsverhältnis (mit)veranlasst ist, beruht im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen tatsächlicher Art des FG, die das Revisionsgericht binden. 2. NV: Die Höhe der anzusetzenden vGA ist nicht deshalb zu mindern, weil bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen die Anwartschaft so zu ermitteln ist, als wäre die Zusage bereits mit Dienstantritt erteilt worden. 3. NV: Die bei der Einkommensermittlung hinzugerechneten vGA sind nicht um die in nachfolgenden Wirtschaftsjahren ersparten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu kürzen. 4. NV: Das Wahlrecht gemäß § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG kann nach Einreichung der Bilanz beim FA nur nach den Grundsätzen, die für eine Bilanzänderung gelten, anderweitig ausgeübt werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; § Abs. S. 1, 2;