FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.04.2003
3 K 467/01
Normen:
AO (1977) § 162 ; EStG § 5 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Bewertung des Feldinventars eines Landwirts; Schlüssigkeit einer Schätzung; Berichtigung eines fehlerhaften Bilanzpostens

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 3 K 467/01

DRsp Nr. 2004/577

Bewertung des Feldinventars eines Landwirts; Schlüssigkeit einer Schätzung; Berichtigung eines fehlerhaften Bilanzpostens

1. Ein Landwirt hat ein Wahlrecht, ob er Feldinventar aktiviert oder nicht. 2. Entscheidet sich der Landwirt für die Aktivierung des Feldinventars, kann er anstelle der Einzelherstellungskosten aus Vereinfachungsgründen Durchschnittswerte ansetzen. Er kann als Durchschnittswerte die Standardherstellungskosten des BML-Jahresabschlusses heranziehen, aber auch betriebsindividuelle Durchschnittswerte ermitteln. Eine auf betriebliche Daten gestützte Schätzung des Landwirts, die mit einem erheblich höheren Wahrscheinlichkeitsgrad behaftet ist als dies beim Ansatz der Standardherstellungskosten der Fall wäre, ist der Bewertung mit den Standardherstellungskosten vorzuziehen. 3. Schätzungen müssen in sich schlüssig sein, ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. 4. Der Grundsatz der periodischen Gewinnermittlung gebietet die Berichtigung eines fehlerhaften Bilanzpostens an der Fehlerquelle, soweit diese noch möglich ist, ansonsten die Berichtigung der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung noch geändert werden kann.

Normenkette:

AO (1977) § 162 ; EStG § 5 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: