BGH - Beschluss vom 10.04.2018
II ZR 193/17
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; GmbHG § 30;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 334 O 319/15
OLG Hamburg, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 78/16

Bewertung des Feststellungsantrags für den Wert des Beschwerdegegenstands i.R.d. Freistellungsverpflichtung

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen II ZR 193/17

DRsp Nr. 2018/6037

Bewertung des Feststellungsantrags für den Wert des Beschwerdegegenstands i.R.d. Freistellungsverpflichtung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 31. Mai 2017 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert: 18.700 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; GmbHG § 30;

Gründe

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht über 20.000 € liegt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 18.700 € liegt.

1. In die Bemessung der Beschwer ist zunächst der abgewiesene Zahlungsantrag mit seinem vollen Betrag (17.100 €) einzustellen.

2. Der Feststellungsantrag ist nach dem Vorbringen der Klägerin nur mit 1.600 € zu bewerten.