BFH - Urteil vom 18.02.2015
IV R 35/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
Thüringer FG , vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen IV 639/06
- Vorinstanzaktenzeichen (EFG 2012, 678)

Bewertung des stehenden Holzes nach einem Holzeinschlag in einem Betrieb der Forstwirtschaft

BFH, Urteil vom 18.02.2015 - Aktenzeichen IV R 35/11

DRsp Nr. 2015/6755

Bewertung des stehenden Holzes nach einem Holzeinschlag in einem Betrieb der Forstwirtschaft

1. Der Einschlag einzelner hiebsreifer Bäume in der Endnutzung führt zu einer Abspaltung eines Teilbetrags vom Buchwert des stehenden Holzes. Die Buchwertabspaltung ist allerdings nur bis zur Höhe des Teilwerts des jeweiligen Bestands zulässig. Reine Durchforstungsmaßnahmen lassen den Buchwert des stehenden Holzes unberührt. 2. Einschläge zur Anlegung von befestigten Wirtschaftswegen oder Lagerplätzen führen immer zur Abspaltung des auf das eingeschlagene Holz entfallenden Teils des Buchwerts. Die Anlage von (unbefestigten) Rückewegen ist demgegenüber als Durchforstungsmaßnahme anzusehen, die keine Minderung des Buchwerts für das stehende Holz zur Folge hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 10. Februar 2011 IV 639/06 aufgehoben.

Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Anschaffungskosten des stehenden Holzes eines Betriebs der Forstwirtschaft nach einem Holzeinschlag zu mindern sind.