FG Berlin - Urteil vom 19.10.2005
2 K 2230/02
Normen:
BewG § 78 § 79 Abs. 1 Satz 1 § 80 § 93 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 90

Bewertung einer durch Dachausbau eines Altgebäudes entstandenen Eigentumswohnung

FG Berlin, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 2 K 2230/02

DRsp Nr. 2005/20300

Bewertung einer durch Dachausbau eines Altgebäudes entstandenen Eigentumswohnung

Die Bewertung einer durch Ausbau des Dachgeschosses nachträglich entstandenen Eigentumswohnung nach dem Ertragswertverfahren richtet sich maßgeblich nach der Bauausführung des Altbaus.

Normenkette:

BewG § 78 § 79 Abs. 1 Satz 1 § 80 § 93 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR- die aus den Eheleuten xxx xxx und xxx xxx besteht.

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 17. April 1996 die im Dachgeschoss des Hauses in Berlin xxx gelegenen Eigentumswohnungen Nr. xx und xx verbunden mit 59,4/1000 Miteigentumsanteilen. Das Gebäude wurde im Jahre 1911 als Massivbau mit vier Vollgeschossen fertig gestellt und das Dachgeschoss in den Jahren 1996 und 1997 ausgebaut. Es handelt sich bei den streitbefangenen Eigentumswohnungen um ursprünglich zwei Wohnungen, die jedoch im Rahmen des Ausbaus zusammengelegt wurden und nur mit einer Küche ausgestattet sind.