FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.01.2012
3 K 3189/09
Normen:
BewG § 27; BewG § 75 Abs. 1 Nr. 4; BewG § 79 Abs. 1 S. 1; BewG § 80; BewG § 93 Abs. 1; BewG § 93 Abs. 2; FGO § 60 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1193

Bewertung einer Eigentumswohnung im Ertragswertverfahren Mietspiegel als Anhaltspunkt für die Schätzung der Jahresrohmiete Abgrenzung zwischen guter und sehr guter baulicher Ausstattung Beiladung zum Klageverfahren wegen Einheitsbewertung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 3 K 3189/09

DRsp Nr. 2012/7980

Bewertung einer Eigentumswohnung im Ertragswertverfahren Mietspiegel als Anhaltspunkt für die Schätzung der Jahresrohmiete Abgrenzung zwischen „guter” und „sehr guter” baulicher Ausstattung Beiladung zum Klageverfahren wegen Einheitsbewertung

1. Eine Eigentumswohung, die zu mehr als 20 % Wohnzwecken dient, ist zwingend im Ertragswertverfahren zu bewerten. Eine Bewertung im Sachwertverfahren scheidet aus. 2. Als Anhalt für die Schätzung der Jahresrohmiete nach den Wertverhältnissen zum Hauptfeststellungszeitpunkt können die von den Finanzbehörden der Länder aufgestellten Mietspiegel dienen, die auch von der Rechtsprechung als geeignete Grundlage anerkannt werden. 3. Die Entscheidung darüber, ob von einer „guten” oder „sehr guten” baulichen Ausstattung im Sinne des Mietspiegels auszugehen ist, steht nicht im Gutdünken der Finanzbehörde; vielmehr ist es notwendig, dass die für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „sehr gute bauliche Ausstattung” erforderlichen Schätzungsgrundlagen nachvollziehbar dargelegt werden. 4. Hinsichtlich eines Grundstückskäufers, der das Grundstück erst während des laufenden Klageverfahrens wegen Einheitsbewertung und nach Ablauf der Klagefrist erworben hat, kommt allenfalls eine einfache Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO in Betracht.