FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.03.2010
4 K 2065/07
Normen:
BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1015

Bewertung einer gewerblichen Lagerhalle mit Büro-, Ausstellungs- und Werkstattraum im Sachwertverfahren

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 4 K 2065/07

DRsp Nr. 2011/2529

Bewertung einer gewerblichen Lagerhalle mit Büro-, Ausstellungs- und Werkstattraum im Sachwertverfahren

Ein Grundstück mit einem Gebäude, das neben Lagerräumen und dem Werkstattbereich noch Büro- und Ausstellungsräume enthält und dem die Lagerhalle das Gepräge gibt, ist nach Abschn. 16 Abs. 6 und 7 BewRGr im Sachwertverfahren zu bewerten. Die dort enthaltene Aufstellung gibt einen Erfahrungssachverhalt wieder, der von den Gerichten ohne weitere Sachverhaltserforschung zugrunde gelegt werden kann. Aus diesem Grund braucht das Gericht auch einem Beweis(ermittlungs)antrag ohne konkrete, den Hauptfeststellungsstichtag 01.01.1964 betreffende Tatsachen nicht nachgehen.

Normenkette:

BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine gewerbliche Lagerhalle mit Büro- und Ausstellungs- sowie einem Werkstattraum im Sachwertverfahren (§§ 83 ff des Bewertungsgesetzes - BewG -) oder im Ertragswertverfahren (§§ 78 ff BewG) zu bewerten ist.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in A Flur ... Nr. ..., E-Straße ..., mit aufstehenden Gebäuden. Der ihm ab 01. Januar 1996 zugerechnete Einheitswert für das Geschäftsgrundstück betrug 177.200 DM (Wert- und Artfortschreibung des Einheitswerts auf den 01.01.1977). Dies entspricht 90.600 EUR.