BGH - Urteil vom 09.05.2017
1 StR 265/16
Normen:
StPO § 261 Buchst. a); AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; AO § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10; StGB § 27; StGB § 334 Abs. 1; EUBestG Art. 2 § 1; EUBestG Art. 2 § 2; OWiG § 30 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2018, 39
BB 2017, 1931
GmbHR 2017, 1213
NJW 2017, 3798
NStZ-RR 2019, 268
NZG 2018, 36
NZI 2018, 18
StV 2018, 36
ZIP 2017, 2205
wistra 2017, 390
wistra 2017, 499
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.12.2015

Bewertung einer gewinnmindernden Geltendmachung einer Provisionszahlung als Steuerhinterziehung; Geltendmachung der Provisionszahlung in der Feststellungserklärung; Erfolgen der Zahlung in Erfüllung einer Bestechungsabrede; Begrenzung der Ingerenz nach dem Schutzzweck der die Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens begründenden Norm; Unwahre Tatsachenbehauptung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

BGH, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 1 StR 265/16

DRsp Nr. 2017/8236

Bewertung einer gewinnmindernden Geltendmachung einer Provisionszahlung als Steuerhinterziehung; Geltendmachung der Provisionszahlung in der Feststellungserklärung; Erfolgen der Zahlung in Erfüllung einer Bestechungsabrede; Begrenzung der Ingerenz nach dem Schutzzweck der die Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens begründenden Norm; Unwahre Tatsachenbehauptung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen. Die Freigabe einer Provisionsrechnung und Weiterleitung an die Buchhaltung ist als Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu werten, wenn die Provisionsrechnung als Betriebsausgabe in die Buchhaltung der Nebenklägerin eingehen und entgegen dem einkommenssteuerlichen Abzugsverbot zu Unrecht in die Feststellungserklärung einfließen konnte.

Tenor

1.

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Dezember 2015 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.

Auf die den Angeklagten betreffende Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit das Landgericht den Angeklagten im Tatkomplex H. III. der Urteilsgründe vom Vorwurf des (versuchten) Betruges freigesprochen hat,

b) c) 3. 4.