BFH - Urteil vom 06.05.2010
V R 24/09
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen III 235/05

Bewertung einer GmbH als Organgesellschaft im Falle der wirtschaftlichen Eingliederung in eine GbR im Hinblick auf die Veranlagung zur Umsatzsteuer

BFH, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen V R 24/09

DRsp Nr. 2010/19672

Bewertung einer GmbH als Organgesellschaft im Falle der wirtschaftlichen Eingliederung in eine GbR im Hinblick auf die Veranlagung zur Umsatzsteuer

NV: Eine GmbH kann auch nicht über zwei gemeinsame Gesellschafter mittelbar finanziell in eine GbR eingegliedert sein (Fortführung von BFH vom 22. April 2010 V R 9/09).

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gesellschafter der GbR waren X und Z zu je 50%. X und Z waren auch zu je 50% an einer GmbH beteiligt. Alleinige Geschäftsführerin der GmbH war im Streitjahr 1999 zunächst A, die Ehefrau des Z. Prokuristen der GmbH mit Alleinvertretungsvollmacht waren X und Z. Mit Wirkung zum 17. Juni 1999 wurde A als Geschäftsführerin abberufen und Z zum neuen alleinigen Geschäftsführer bestellt.