FG München - Gerichtsbescheid vom 22.05.2002
7 K 4908/00
Normen:
EStG § 3c; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; DBA-Italien 1989 Art. 7 Abs. 7; DBA-Italien 1989 Art. 13; DBA-Italien 1925;

Bewertung einer nach dem DBA-Italien 1925 von der deutschen Besteuerung freigestellten Beteiligung nach Begründung des deutschen Besteuerungsrechts durch das DBA-Italien 1989; Körperschaftsteuer 1993

FG München, Gerichtsbescheid vom 22.05.2002 - Aktenzeichen 7 K 4908/00

DRsp Nr. 2009/22815

Bewertung einer nach dem DBA-Italien 1925 von der deutschen Besteuerung freigestellten Beteiligung nach Begründung des deutschen Besteuerungsrechts durch das DBA-Italien 1989; Körperschaftsteuer 1993

1. Nach dem DBA-Italien 1925 war die Besteuerung stiller Reserven und damit einhergehend eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einer italienischen GmbH bis einschließlich 1992 von der deutschen Besteuerung ausgeschlossen. 2. Nach Art. 7 Abs. 7 i. V. m. Art. 13 des ab 1.1.1993 anzuwendenden DBA-Italien 1989 steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer italienischen GmbH der Bundesrepublik Deutschland zu. 3. Ein Steuerpflichtiger, der in seiner Handelsbilanz während der Geltungsdauer des DBA-Italien 1925 eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einer italienischen GmbH vorgenommen hatte, hat die Beteiligung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des DBA-Italien 1989 am 1.1.1993 mit dem Wert anzusetzen, den sie in diesem Zeitpunkt besessen hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3c; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; DBA-Italien 1989 Art. 7 Abs. 7; DBA-Italien 1989 Art. 13; DBA-Italien 1925;

Tatbestand:

I.