FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.03.2005
3 K 340/01
Normen:
EStG (1997) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a § 4 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 266 Abs. 3 ; KStG (1996) § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 237
EFG 2006, 33

Bewertung einer Sacheinlage aus dem Privatvermögen in eine Kapitalgesellschaft im Rahmen der Gründung; Körperschaftsteuer 1994-1997, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1994-31.12.1995-31.12.1996-31.12.1997, Gewerbesteuer-Messbetrag 1994 und 1995 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.1.1995

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 3 K 340/01

DRsp Nr. 2005/18566

Bewertung einer Sacheinlage aus dem Privatvermögen in eine Kapitalgesellschaft im Rahmen der Gründung; Körperschaftsteuer 1994-1997, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1994-31.12.1995-31.12.1996-31.12.1997, Gewerbesteuer-Messbetrag 1994 und 1995 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.1.1995

1. Die Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG können auch auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen in das Vermögen einer Kapitalgesellschaft anwendbar sein. 2. Ob Wirtschaftsgüter "offen" oder "verdeckt" eingelegt wurden, ist eine Frage der bilanzrechtlichen Behandlung. Nur bei einer Unterbewertung liegt eine verdeckte Einlage des Gesellschafters vor. 3. Bringt der Gesellschafter im Rahmen der Gründung einer GmbH ein Grundstück aus seinem Privatvermögen ein, und erhält er hierfür in Gestalt des von ihm aufzubringenden Anteils am Stammkapital zuzüglich einer Kapitalrücklage eine Gegenleistung, die dem vollen Wert des Grundstücks entspricht, handelt es sich nicht um einen unentgeltlichen Vorgang, sondern um ein tauschähnliches Geschäft.