FG Hamburg - Beschluss vom 20.10.2005
VI 40/05
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 ; GewStG § 8 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Bewertung einer übernommenen Verbindlichkeit; Dauerschuldzinsen bei Anteilsfinanzierung

FG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2005 - Aktenzeichen VI 40/05

DRsp Nr. 2005/19474

Bewertung einer übernommenen Verbindlichkeit; Dauerschuldzinsen bei Anteilsfinanzierung

1. Eine Abzinsung einer Verbindlichkeit nach der bis 1999 geltenden Rechtslage kommt nur in Betracht, wenn in dem Nennbetrag ein verdeckter Zinsanteil enthalten ist. 2. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Darlehenszinsen und dem Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft geht nicht dadurch verloren, dass Darlehensnehmer die Gesellschaft selbst ist.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 ; GewStG § 8 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Bewertung der Anschaffungskosten für den Erwerb einer Kommanditbeteiligung sowie die Frage, ob Darlehenszinsen als Dauerschuldentgelte der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.

Mit notariellem Vertrag vom 23.11.1994 erwarb die A AG von der Firma B den einzigen Kommanditanteil an der Wohnanlage W GmbH & Co. KG (im Folgenden KG) - der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin (Astin) - in Höhe von nominell 1 Mio. DM zum Kaufpreis von 133.950.000 DM. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die Wohnanlage W Verwaltungsgesellschaft mbH, deren gesamtes Kapital die A AG ebenfalls erwarb. Bezüglich des Kaufpreises heißt es in § 3 des notariellen Vertrages u.a., dass dieser in zwei Raten zu zahlen ist, wovon die erste Rate in Höhe von 15 Mio. DM sofort fällig war. Bezüglich der zweiten Rate heißt es in § 3c: