BFH - Urteil vom 28.03.2012
II R 37/10
Normen:
BewG 1991 § 33; BewG 1991 § 68; BewG 1991 § 146 Abs. 5; BewG 1991 § 143 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 427/06

Bewertung eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Eindachhofs

BFH, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen II R 37/10

DRsp Nr. 2012/15680

Bewertung eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Eindachhofs

1. NV: Werden der land- und forstwirtschaftliche Betrieb eingestellt und die Ländereien verpachtet, endet grundsätzlich die Zugehörigkeit der Wohnung des (früheren) Betriebsinhabers zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Das mit einem Eindachhof bebaute Grundstück ist dem Grundvermögen zuzuordnen, soweit es mit dem als Wohnung dienenden Gebäude bebaut ist und die unbebaute Fläche damit im Zusammenhang steht. 2. Eine ehemals zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Hofstelle mit einem Eindachhof, der neben einer Wohnung bzw. zwei Wohnungen auch in nicht unbeachtlichem Umfang Stallungen enthält, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 146 Abs. 5 BewG, so dass der Wert des mit dem Wohnteil bebauten Grundstücks nicht um den pauschalen Zuschlag von 20% zu erhöhen ist. 3. NV: Eine pauschale Ermäßigung des Grundbesitzwerts nach § 143 Abs. 3 BewG um 15% kommt wegen der Zugehörigkeit der Wohnung zum Grundvermögen ebenfalls nicht in Betracht.

1. Eine ehemals zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Hofstelle mit einem Eindachhof, der neben einer Wohnung bzw. zwei Wohnungen auch in nicht unbeachtlichem Umfang Stallungen enthält, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 146 Abs. 5 BewG.