FG München - Urteil vom 09.01.2002
4 K 2688/99
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; BewG (1991) § 9 Abs. 2 § 76 Abs. 3 Nr. 1 ; GrStG § 5 Abs. 2 ;

Bewertung eines Einfamilienhauses im Sachwertverfahren nicht wegen der Familiengröße des Eigentümers verfassungswidrig; Keine Verfassungswidrigkeit des GrStG wegen Nichtberücksichtigung persönlicher Verhältnisse

FG München, Urteil vom 09.01.2002 - Aktenzeichen 4 K 2688/99

DRsp Nr. 2006/1176

Bewertung eines Einfamilienhauses im Sachwertverfahren nicht wegen der Familiengröße des Eigentümers verfassungswidrig; Keine Verfassungswidrigkeit des GrStG wegen Nichtberücksichtigung persönlicher Verhältnisse

1. Der im Grundgesetz verankerte besondere Schutz der Familie ist nicht dadurch verletzt, dass die Entscheidung, nach welchem Verfahren die Einheitsbewertung eines Einfamilienhauses zu erfolgen hat, allein nach objektiven Kriterien getroffen wird. 2. Unter Berücksichtigung der zur Vermeidung von Härtefällen vorgesehenen Billigkeitsvorschriften kann das GrStG nicht deswegen als verfassungswidrig angesehen werden, weil persönliche Verhältnisse des Steuerschuldners (hier die Familiengröße) auf der Bemessung der Grundsteuer keinen Einfluss haben.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; BewG (1991) § 9 Abs. 2 § 76 Abs. 3 Nr. 1 ; GrStG § 5 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig, ob die Bewertung eines Einfamilienhauses im Sachwertverfahren wegen der Familiengröße der Eigentümerin gegen Art. 6 Grundgesetz verstößt. Weiter ist streitig, ob das Grundsteuergesetz wegen der Nichtberücksichtigung der Familiengröße bei der Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Einfamilienhauses in P., Allee 5.