I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Alleinerbe seiner am 29. Oktober 1996 verstorbenen Mutter. Im Nachlass befand sich ein mit dem 31. Dezember 1999 auslaufendes Erbbaurecht, für das ein jährlicher Erbbauzins von 316,81 DM zu zahlen war. Nach dem Erbbaurechtsvertrag hatte der Grundstückseigentümer bei Vertragsablauf für die aufstehenden Gebäude und Anlagen eine Entschädigung in Höhe des gemeinen Werts zu diesem Zeitpunkt zu zahlen. Ein vom Antragsteller beauftragter vereidigter Sachverständiger schätzte diesen Wert auf 240 000 DM.
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