FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.01.2010
4 K 877/04
Normen:
BewG § 22 Abs. 1; BewG § 22 Abs. 2; BewG § 22 Abs. 3 S. 1; BewG § 129 Abs. 1; BewG § 129 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 129 Abs. 2 Nr. 2; RBewDV § 33 Abs. 1; RBewDV § 33a Abs. 1; RBewDV § 33a Abs. 2; RBewDV § 34 Abs. 1 S. 1; RBewDV § 34 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 1014

Bewertung eines Grundstücks in den neuen Bundesländern mit baufälligen Gebäuden als unbebautes Grundstück bei Unmöglichkeit der weiteren Nutzung zum vorgesehenen Zweck; Bindungswirkung einer unzutreffenden Artfeststellung für die Wertfeststellung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 4 K 877/04

DRsp Nr. 2010/6546

Bewertung eines Grundstücks in den neuen Bundesländern mit baufälligen Gebäuden als unbebautes Grundstück bei Unmöglichkeit der weiteren Nutzung zum vorgesehenen Zweck; Bindungswirkung einer unzutreffenden Artfeststellung für die Wertfeststellung

1. Ein Grundstück, auf dem sich leer stehende, baufällige Gebäude befinden, ist bei der Feststellung des Einheitswerts des Grundvermögens nach dem in den neuen Bundesländern geltenden Bewertungsrecht erst ab dem Zeitpunkt nicht mehr als bebautes Grundstück, sondern als unbebautes Grundstück nur mit dem Grund und Boden zu bewerten, zu dem die Gebäudenutzung nicht mehr "zumutbar" ist. Die Zumutbarkeit der Gebäudenutzung entfällt nicht erst dann, wenn das Grundstück (Gebäude) zerstört oder dem Verfall preisgegeben und das Vorhandensein nutzbaren Raums fraglich ist, sondern bereits dann, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen ein Gebäude bzw. Gebäudeteil sich in einem Zustand befindet, der aus Gründen der Bau- oder Gesundheitsaufsicht eine dauernde, der Zweckbestimmung entsprechende Benutzung des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils nicht mehr gestattet.