FG Brandenburg - Urteil vom 15.05.2001
3 K 1334/99 BG
Normen:
BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; BewG § 68 Abs. 2 Satz 2; BewG DDR § 50 Abs. 1 ; BewG § 129 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1260

Bewertung eines Hochregallagers im Beitrittsgebiet als Betriebsvorrichtung

FG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2001 - Aktenzeichen 3 K 1334/99 BG

DRsp Nr. 2001/12822

Bewertung eines Hochregallagers im Beitrittsgebiet als Betriebsvorrichtung

1. Ein in Silobauweise ausgeführtes, nur maschinell bedienbares Hochregallager mit einem ausschließlich auf den äußeren Regalreihen aufgelagerten Tonnendach ist jedenfalls dann als Betriebsvorrichtung und nicht als Gebäude zu bewerten, wenn bei den Außenregalen im Vergleich mit Hochregallagern klassischer Bauart keine ins Gewicht fallenden zusätzlichen oder besonders verstärkten Konstruktionselemente installiert sind, um die Trag-, Druck- und Zuglasten der Außenhülle aufzufangen. 2. Auch bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet werden Betriebsvorrichtungen nicht ins Grundvermögen einbezogen. 3. Zur bewertungsrechtlichen Abgrenzung von Grundvermögen und Betriebsvorrichtungen bei Bauwerken, deren Umschließungen aus Teilen von Betriebsvorrichtungen gebildet werden.

Normenkette:

BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; BewG § 68 Abs. 2 Satz 2; BewG DDR § 50 Abs. 1 ; BewG § 129 ;

Entscheidungsgründe: