I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2020 wird der Bescheid vom 25. März 2020 über die gesonderte und einheitliche Feststellung u.a. des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 BewG) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG dahingehend geändert, dass die Unternehmensbewertung nicht nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren vorgenommen wird, sondern der Wert entsprechend dem vorgelegten Gutachten mit 183.919 € festgestellt wird.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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