FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2023
4 K 2006/20
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 S. 2 Alt. 3;
Fundstellen:
ZEV 2024, 368
ZEV 2024, 413

Bewertung eines im Wege der Schenkung übertragenen Anteils an einer Kommanditgesellschaft; Betrieb von genossenschaftlich gebundenen Lebensmittelmärkten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2023 - Aktenzeichen 4 K 2006/20

DRsp Nr. 2024/6665

Bewertung eines im Wege der Schenkung übertragenen Anteils an einer Kommanditgesellschaft; Betrieb von genossenschaftlich gebundenen Lebensmittelmärkten

Für die Bewertung eines im Wege der Schenkung übertragenen Anteils an einer Kommanditgesellschaft, die einen genossenschaftlich gebundenen Lebensmittelmarkt betreibt, kann - abweichend vom vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 199 Bewertungsgesetz - BewG ) - nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 BewG die Methode anzuwenden sein, die bei einem Kauf bzw. Verkauf des Unternehmens am Markt für genossenschaftlich geprägte Lebensmittelmärkte für die Ermittlung des Kaufpreises maßgeblich wäre.

Tenor

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2020 wird der Bescheid vom 25. März 2020 über die gesonderte und einheitliche Feststellung u.a. des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 BewG) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG dahingehend geändert, dass die Unternehmensbewertung nicht nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren vorgenommen wird, sondern der Wert entsprechend dem vorgelegten Gutachten mit 183.919 € festgestellt wird.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.