BFH - Urteil vom 09.03.2015
II R 23/13
Normen:
BewG § 26, § 34 Abs. 6, Abs. 6a, § 37 Abs. 1 Satz 1, § 41, § 51a;
Fundstellen:
BFHE 249, 247
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG , vom 30.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 268/12 1473

Bewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit Ferkelaufzucht

BFH, Urteil vom 09.03.2015 - Aktenzeichen II R 23/13

DRsp Nr. 2015/7298

Bewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit Ferkelaufzucht

1. Der land– und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung (§ 51a BewG) ist auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof– und Gebäudefläche genutzt wird und der Tierhaltungsgemeinschaft nicht als zivilrechtlicher Eigentümerin gehört, sondern gemäß § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen ist. 2. Dabei sind zu dem für die Eigenfläche anzusetzenden Vergleichswert von 0 DM Viehzuschläge wegen überhöhter Tierbestände vorzunehmen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Mai 2013 1 K 268/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BewG § 26, § 34 Abs. 6, Abs. 6a, § 37 Abs. 1 Satz 1, § 41, § 51a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, wurde zum 1. Juni 2007 von den Landwirten A als Komplementär und B als Kommanditist errichtet. Der Landwirt C ist als atypisch stiller Gesellschafter an der Klägerin beteiligt. A, B und C, die die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des () erfüllen, verpflichteten sich, jährlich eine bestimmte Anzahl von Vieheinheiten (§ Abs. ) auf die Klägerin zu übertragen (§ Abs. Satz 1 Nr. Buchst. d ).