FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.04.2010
3 K 2015/04 B
Normen:
BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2; BewG § 76 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 75 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 27; BewG § 85; BewG § 88; BewRGr Abschn. 38 Anl. 13; BewRGr Abschn. 38 Anl. 14; BewRGr Abschn. 38 Anl. 15; BewRGr Abschn. 38 Anl. 16;
Fundstellen:
DStRE 2011, 25

Bewertung eines luxuriös ausgestatteten Mietwohngrundstücks mit vier selbst genutzten Wohnungen bei Fehlen von vergleichbaren Grundstücken nach dem Sachwertverfahren; Anwendung der für Ein- und Zweifamilienhäusern usw. geltenden Raummeterpreise bei Bewertung eines Mietwohngrundstücks nach dem Sachwertverfahren

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 3 K 2015/04 B

DRsp Nr. 2010/12855

Bewertung eines luxuriös ausgestatteten Mietwohngrundstücks mit vier selbst genutzten Wohnungen bei Fehlen von vergleichbaren Grundstücken nach dem Sachwertverfahren; Anwendung der für Ein- und Zweifamilienhäusern usw. geltenden Raummeterpreise bei Bewertung eines Mietwohngrundstücks nach dem Sachwertverfahren

1. Ein luxuriös ausgestattetes Mietwohngrundstück, das über vier abgeschlossene Wohneinheiten und ein Gästeappartement verfügt, aber allein zu eigenen Wohnzwecken des Klägers bzw. seiner Familie genutzt, nicht gegen Entgelt an Dritte überlassen wird und für das weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete geschätzt werden kann, weil nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare, in derselben Region liegende vermietete Objekte nicht existieren, ist im Rahmen der Einheitsbewertung nach dem Sachwertverfahren zu bewerten. Es ist auch nicht sachgerecht, aus einer heute bzw. im Jahre 2003 gezahlten Miete für ein anderes, nach dem 1.1.1964 errichtetes Gebäude durch Rückrechnung eine Miete für das Streitgrundstück nach den Verhältnissen des Jahres 1964 zu "ermitteln".