FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.05.2000
8 K 179/97
Normen:
BewG § 76 Abs. 2 ; BewG § 75 Abs. 7 ; BewG § 93 Abs. 1 Satz 1 ; BewG § 93 Abs. 2 ; BewG § 2 Abs. 1 ; BewG § 70 Abs. 1 ; BewRGr Abschn. 38 Anlage 16;
Fundstellen:
EFG 2000, 847

Bewertung eines Schwimmbad-, Sauna- und Fitnessbereichs in Teileigentum in einem Wohnhaus

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen 8 K 179/97

DRsp Nr. 2002/3403

Bewertung eines Schwimmbad-, Sauna- und Fitnessbereichs in Teileigentum in einem Wohnhaus

Ein Schwimmbad-, Sauna- und Fitnessbereich in Teileigentum in einem Wohnhaus ist nicht mit einer ein weiteres Wohneigentum darstellenden Wohnung im Haus als wirtschaftliche Einheit zusammenzufassen, wenn die beiden Einheiten nicht aneinander angrenzen. Es liegt eine gesonderte wirtschaftliche Einheit vor. Die wirtschaftliche Einheit ist sonstiges bebautes Grundstück und die Wertermittlung damit nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Der Raummeterpreis ist unter Anwendung der Anlage 16 zu Abschnitt 38 BewRGr zu ermitteln.

Normenkette:

BewG § 76 Abs. 2 ; BewG § 75 Abs. 7 ; BewG § 93 Abs. 1 Satz 1 ; BewG § 93 Abs. 2 ; BewG § 2 Abs. 1 ; BewG § 70 Abs. 1 ; BewRGr Abschn. 38 Anlage 16;

Tatbestand:

Streitig ist, welcher Wert für einen Schwimmbad-, Sauna- und Fitnessbereich im Teileigentum in einem Wohnhaus anzusetzen ist.