BFH - Urteil vom 30.01.2019
II R 9/16
Normen:
BewG § 166, § 198;
Fundstellen:
BB 2019, 917
BFH/NV 2019, 609
BFHE 263, 267
DStRE 2019, 617
ZEV 2019, 434
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 814/15

Bewertung kurze Zeit nach dem Erbfall veräußerter Land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen

BFH, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen II R 9/16

DRsp Nr. 2019/5665

Bewertung kurze Zeit nach dem Erbfall veräußerter Land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen

Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der kurze Zeit nach dem Erbanfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen wesentlich niedriger ist als der nach § 166 BewG ermittelte Liquidationswert, kann der niedrigere gemeine Wert als Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer festgestellt werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2016 4 K 814/15 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 30. April 2015 aufgehoben.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 11. August 2011 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 18. März 2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Grundbesitzwert in Höhe von 123.840 € festgestellt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BewG § 166, § 198;

Gründe

I.

Der am 11. August 2011 verstorbene Erblasser war Eigentümer zweier Grundstücke, die als Ackerland genutzt wurden. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Alleinerbe des Erblassers. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. Januar 2012 veräußerte er die Grundstücke zu einem Kaufpreis in Höhe von 123.840 €.