I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben 1994 ein bebautes Grundstück. Das im Wesentlichen 1968 errichtete aufstehende Gebäude enthält eine Hauptwohnung, deren Wohnfläche unter Einbeziehung eines Schwimmbads über 220 qm beträgt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) führte mit Bescheid vom 30. März 1995 eine Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1995 durch. Er rechnete den Klägern das Grundstück --Grundstücksart Zweifamilienhaus-- jeweils zur Hälfte zu und stellte einen im Sachwertverfahren ermittelten Einheitswert von 317 800 DM fest.
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