BFH - Urteil vom 21.02.2006
II R 31/04
Normen:
BewG § 76 § 86 § 88 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1450
DStRE 2006, 1221
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 460/98

Bewertung: Sachwertverfahren - keine Berücksichtigung altersbedingter Wertminderung

BFH, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen II R 31/04

DRsp Nr. 2006/19200

Bewertung: Sachwertverfahren - keine Berücksichtigung altersbedingter Wertminderung

1. Bei der Ermittlung eines Gebäudewertes kann eine Wertminderung wegen Alters nach § 86 BewG nicht berücksichtigt werden. Das Zunehmen des Gebäudealters während des Hauptfeststellungszeitraums ist nicht - auch nicht bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten - zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urt. v. 7.12.1994 - II R 58/89, BStBl II 1995, 235).2. Eine Wertminderung eines Gebäudes wegen wirtschaftlicher Überalterung nach § 88 Abs. 2 BewG liegt nicht allein deshalb vor, weil das Gebäude im Feststellungszeitpunkt schon ein bestimmtes Alter erreicht hat.

Normenkette:

BewG § 76 § 86 § 88 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben 1994 ein bebautes Grundstück. Das im Wesentlichen 1968 errichtete aufstehende Gebäude enthält eine Hauptwohnung, deren Wohnfläche unter Einbeziehung eines Schwimmbads über 220 qm beträgt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) führte mit Bescheid vom 30. März 1995 eine Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1995 durch. Er rechnete den Klägern das Grundstück --Grundstücksart Zweifamilienhaus-- jeweils zur Hälfte zu und stellte einen im Sachwertverfahren ermittelten Einheitswert von 317 800 DM fest.