FG Niedersachsen - Urteil vom 31.03.2010
4 K 18/08
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; AO § 162;
Fundstellen:
DStRE 2011, 75

Bewertung unbarer Altenteilsleistungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 4 K 18/08

DRsp Nr. 2010/12808

Bewertung unbarer Altenteilsleistungen

1. Unbare Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen. 2. Für den Nachweis ihrer Höhe gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze. 3. Wird ein Nachweis nicht geführt, ist die Höhe der Aufwendungen i.d.R. zu schätzen. Insoweit kann die Sachbezugsverordnung als geeigneter Schätzungsmaßstab herangezogen werden. 4. Die Bewertung unbarer Altenteilsleistungen mit den amtlichen Sachbezugswerten setzt indes voraus, dass die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Sachbezugsverordnung derartige Werte als Schätzungsmaßstab zur Verfügung stellt. 5. Stehen amtliche Sachbezugswerte als Schätzungsmaßstab nicht zur Verfügung, sind die unbarer Altenteilsleistungen nach allgemeinen Grundsätzen zu schätzen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; AO § 162;

Tatbestand:

Streitig ist die Bewertung einer als Sonderausgabe abziehbaren dauernden Last.