BFH - Urteil vom 29.07.2010
VI R 53/08
Normen:
EStG § 8; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 19a Abs. 8; BewG § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1372/05

Bewertung von dem Arbeitnehmer kurze Zeit vor einem Börsengang eingeräumten Mitarbeiterbeteiligungen und dem daraus resultierenden steuerpflichtigen geldwerten Vorteil

BFH, Urteil vom 29.07.2010 - Aktenzeichen VI R 53/08

DRsp Nr. 2010/20472

Bewertung von dem Arbeitnehmer kurze Zeit vor einem Börsengang eingeräumten Mitarbeiterbeteiligungen und dem daraus resultierenden steuerpflichtigen geldwerten Vorteil

1. NV: Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien lässt sich nicht i.S. des § 11 Abs. 2 Abs. 2 Satz 2 BewG aus Verkäufen ableiten, wenn nach den Veräußerungen aber noch vor dem Bewertungsstichtag weitere objektive Umstände hinzutreten, die dafür sprechen, dass diese Verkäufe nicht mehr den gemeinen Wert der Aktien repräsentieren, und es an objektiven Maßstäben für Zuschläge und Abschläge fehlt, um von den festgestellten Verkaufspreisen der Aktien auf deren gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag schließen zu können. 2. NV: Auch dann, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber im Rahmen einer Kapitalerhöhung verbilligt Aktien erhält, fließt der Vorteil erst zu, wenn der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die neuen Aktien erlangt. Das ist nach aktienrechtlichen Grundsätzen frühestens im Zeitpunkt der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung der Fall.

Normenkette:

EStG § 8; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 19a Abs. 8; BewG § 11 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob vom Arbeitgeber Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung verbilligt überlassen wurden.